Partnerschaftsregister
Sowohl die Führung des Handelsregisters als auch des Partnerschaftsregisters unterliegt dem regionalem Amtsgericht.
Wenn sich Freiberufler zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnergesellschaft zusammenschließen, so muss bei dieser Rechtsform ein Eintrag im Partnerschaftsregister erfolgen. Es können jedoch nur natürliche Personen einer Partnerschaft angehören, wie z.B. Heilpraktiker, Steuerberater, Ärzte, Hebammen, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Journalisten, Ingenieure, Künstler etc.
Für die Eintragung ist in jedem Fall eine notariell beglaubigte Anmeldung erforderlich. Die Eintragungskosten werden am Einheitswert des Betriebsvermögens bemessen.
Im Partnerschaftsregister sind dann folgende Angaben gespeichert:
- der Name eines jeden Partners und deren ausgeübten Berufe
- der Name der Partnerschaft, dessen Sitz und Gegenstand
- die Auflösung der Partnerschaft
- und Informationen zum Insolvenzverfahren (Daten zur Eröffnung, Einstellung, Aufhebung)
Die Partnerschafts-, Handels- und Genossenschaftsregister wurden mittlerweile weitestgehend digitalisiert und zentral bei den Amtsgerichten geführt, wie z.B. in Baden-Württemberg. Über das Internet sind die Registerdaten abrufbar.